In einem Urteil vom 12.01.2023 gegen die Österreichische Post AG hat der EuGH klargestellt, dass Verantwortliche auf Verlangen Betroffener gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO Auskunft darüber erteilen müssen, gegenüber welchen konkreten Empfängern personenbezogene Daten offengelegt worden sind oder noch werden. Das Weitreichende an dieser Entscheidung ist, dass in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO normalerweise der Verantwortliche das Wahlrecht hat, ob er die konkreten Adressen der Betroffenen mitteilt oder lediglich die Kategorien von Empfängern. Der EuGH hat die Vorschrift dahingehend ausgelegt, dass definitiv Anspruch auf konkreten Namen und Adressen der Empfänger der Daten besteht. Diese Entscheidung ist daher so weitreichend, da theoretisch alle Verantwortliche letztlich ein Empfängerverzeichnis führen müssen, das jederzeit an die Betroffenen auszuhändigen ist, sofern dies verlangt wird. Konkret bedeutet dies eine gewisse Dokumentationspflicht aller Datenempfänger. Problematisch ist auch, dass natürlich hier ein gewisser Knowhow-Schutz geopfert wird. Die entsprechende Entscheidung des EuGH wird weitreichend kritisiert. Eine ausdrückliche Pflicht nach den Vorschriften der DS-GVO, konkrete Adressdaten von Empfängern zu nennen, ist der DS-GVO definitiv nicht zu entnehmen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen für detaillierte Fragen gerne zur Verfügung!
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