Verwaltungsgericht Berlin – Kein Herausgabeanspruch von Videoaufzeichnungen gegen den Betreiber einer S-Bahn

Es gibt keinen Herausgabeanspruch von Videoaufzeichnungen gegen den Betreiber einer S-Bahn.

Der Kläger hatte die Herausgabe von Videoaufzeichnungen gegenüber dem Betreiber einer S-Bahn geltend gemacht. Er hatte seinen Anspruch Art. 15 DS-GVO gestützt.

Das Verwaltungsgericht Berlin beruft sich auf § 275 Abs. 2 BGB, der regelt, dass ein Anspruch dann nicht besteht, wenn die Erfüllung unzumutbar sei.

Dieses ist natürlich schon ein an den Haaren herbeigezogenes Argument. Allerdings zeigt sich hier schlichtweg eine Lücke im Rahmen der DS-GVO. Die Gerichte versuchen hier Notlösungen zu finden, um die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen nicht ausufern zu lassen.

 

 

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