Das OLG Köln verneint einen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DS-GVO über die Daten, die einer Beitragserhöhung zugrunde liegen.
Das OLG Köln hat entschieden, dass Art. 15 DS-GVO nur einen Anspruch auf Herausgabe und Auskunft über personenbezogene Daten gibt, zu denen die entsprechenden Daten der Krankenversicherung zur Beitragserhöhung nicht gehören.