OLG Köln – Kein Auskunftsanspruch gegen Rentenversicherung

Das OLG Köln verneint einen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DS-GVO über die Daten, die einer Beitragserhöhung zugrunde liegen.

Das OLG Köln hat entschieden, dass Art. 15 DS-GVO nur einen Anspruch auf Herausgabe und Auskunft über personenbezogene Daten gibt, zu denen die entsprechenden Daten der Krankenversicherung zur Beitragserhöhung nicht gehören.

 

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