Der EuGH hat sich in einem jetzt veröffentlichten Urteil in den Fachzeitschriften vom 08.12.2022 zu der grundsätzlichen Frage zu äußern gehabt, wie es eigentlich mit der Löschpflicht von Google bestellt ist. Der BGH hatte dem EuGH die Rechtsfrage vorgelegt, ob die Löschpflicht nach Art. 17 Abs. I DS-GVO auch für Google gelte oder inwieweit die Vorschrift von Art. 17 Abs. 3a „Recht auf freie Meinungsäußerung“ vorgeht. Grundsätzlich hat der EuGH entschieden, dass das Geschäftsmodell von Google Datenverarbeitung im Sinne der DS-GVO (Art. 4 I, Ziff. 2) darstellt. Ansprüche gegen Google beschränken sich jedoch auf die Listung von Anzeigen, d.h. bei der Anzeige von Suchergebnissen nach Eingabe eines Stichwortes, nicht gegen die generelle Speicherung der Daten. Nach Meinung des EuGH verlangt Art. 17 Abs. 3a vom Suchmaschinenbetreiber eine Abwägung seiner Interessen auf das Recht auf freie Meinungsäußerung und den jeweiligen Grundrechten des Betroffenen. In Anbetracht dieser Erwägungen ist im Einzelfall zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Suchmaschine verpflichtet ist, einem Auslistungsantrag stattzugeben und folglich aus der im Anschluss an eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person angezeigten Ergebnisliste den Link zu einer Webseite zu löschen, auf der sich personenbezogene Daten über die betroffene Person befinden, weil der aufgelistete Inhalt Behauptungen enthält, die von dieser Person für unrichtig gehalten werden. Erste Voraussetzung ist, dass der Antragsteller nachweist, dass die in der Listung enthaltenen Behauptungen auch in der Webseite, auf die verlinkt wird, falsch sind. Der Suchmaschinenbetreiber muss die Richtigkeit bzw. die Unrichtigkeit nicht selbst überprüfen, er hat jedoch einem Auslistungsantrag stattzugeben, sofern die begehrende Person relevante und hinreichende Nachweise vorlegt, die belegen, dass die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Information offensichtlich unrichtig sind. Kriterium ist insoweit nach EuGH nur die Offensichtlichkeit der Unrichtigkeit.
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