Landgericht Hessen zu Datenlöschung aus dem Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft

Hintergrund ist, dass die Versicherungsgesellschaften eine gemeinsame Datenbank unterhalten, in der alle Unfälle registriert sind, die einer sogenannten fiktiven Reparaturrechnung abgerechnet werden. D.h. der Geschädigte repariert sein Fahrzeug nicht, sondern rechnet aufgrund eines fiktiven Kostenvoranschlages oder eines Sachverständigengutachtens ab und/oder repariert das Fahrzeug selbst und/oder verkauft es.

Diese Vorgehensweise impliziert für die Versicherungsgesellschaften auch die Möglichkeit eines Versicherungsbetruges.

Eine den Versicherungsgesellschaften bekannte Betrugsmasche sind natürlich fingierte Unfälle, die auf diese Weise abgerechnet werden.

Aus diesem Grund unterhalten die Versicherungsgesellschaften eine Datenbank, um eventuell Abgleiche vornehmen zu können, insbesondere wenn bestimmte Geschädigte zufälligerweise häufiger auftreten mit dem gleichen Vorgehensmuster.

Aus diesem Grund können Versicherungsgesellschaften Versicherungsbetrüger erkennen bzw. auf jeden Fall Verdachtsmomente erkennen und den einzelnen Schadensfällen näher nachgehen.

Das LG Hessen hat jedoch entschieden, dass ein Geschädigter aus der Datenbank herausgenommen werden muss, wenn er eine fachgerechte Reparatur mit einer entsprechenden Rechnung nachweisen kann.

Landgericht Hessen Entscheidung vom 20.06.2023

 

 

 

 

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