Inhaber der Kanzlei e-rechtsanwälte.eu gewinnt Rechtsstreit beim BGH gegen die energy COLLECT GmbH & Co. KG

Der Inhaber der Kanzlei hatte schon im Jahre 2010 die Domainnamen „energycollect.de“ und „energy-collect.de“ bei der DENIC registriert. 10 Jahre später wurde die energy COLLECT GmbH & Co. KG gegründet, ein Tochterunternehmen des Thüga Konzerns. Die energy COLLECT GmbH & Co. KG macht ihr Namensrecht geltend und verklagte den Inhaber der Domain auf Herausgabe der Domains. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hat der BGH entschieden, dass die energy COLLECT GmbH & Co. KG kein berechtigtes Interesse habe, die Domainnamen herauszuverlangen. Schließlich könne sie vor der Wahl eines Unternehmensnamens recherchieren, ob der Domainname noch verfügbar ist und einen anderen Namen wählen. Das Prioritätsprinzip, das im Markenrechten beherrschender allgemeiner Rechtsgrundsatz ist, lässt sich dem 1. Zivilsenat zufolge nur durchbrechen, wenn der Berechtigte die Domain rechtsmissbräuchlich nutzt. Dies war hier eindeutig nicht der Fall, da die Domain „energycollect.de“ zur Weiterleitung an das Unternehmen on-collect solutions AG genutzt wurde, was ein legitimes wirtschaftliches Interesse darstellt, da der Domaininhaber deren Vorstand und Hauptaktionär ist. BGH, Urteil vom 26.10.2023 Az. I ZR 107/22 Redaktion Beck aktuell RW 15.11.2023 Selbstverständlich stehen wir Ihnen für detaillierte Fragen gerne zur Verfügung!

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