Praxis des Insolvenzrechts
Unsere Spezialmaterie im Insolvenzrecht ist die Vertretung von Gläubigern zur Wahrung ihrer Rechte.
Entgegen der weitläufigen Meinung, dass man im Insolvenzfalle nichts mehr machen könne, haben Gläubiger eine Vielzahl von Rechten im Insolvenzverfahren, die wahrgenommen werden möchten.
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Praxis des Insolvenzrechts
Im Altertum konnte der zahlungsunfähige Schuldner vom Gläubiger als Arbeitssklave eingesetzt werden. Im Mittelalter sperrte man den Schuldner bis zur Auslösung der Schuld in den Schuldturm.
Das Wort „Konkurs“ stammt aus dem lateinischen Begriff „konkure“ und bedeutet zusammenströmen.
Damit ist gemeint, dass bei Gerüchten, ein Schuldner könne seine Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen, alle Gläubiger zusammenströmten, um sich um den Rest des Hab und Gut des Schuldners zu prügeln.
In unserer Rechtsordnung wird dieses Problem durch das Insolvenzrecht gelöst. Das Insolvenzrecht ist prinzipiell ein Verfahren, das für den Fall, dass ein Schuldner insolvent ist, das heißt überschuldet oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, gewährleistet, dass alle Gläubiger gleich behandelt werden. Im Falle von Kapitalgesellschaften bedeutet dies auch, dass die Kapitalgesellschaft nach Beendigung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird.
Im Falle der Insolvenz von Privatpersonen steht am Ende des Insolvenzverfahrens idealerweise die Schuldbefreiung und der damit mögliche Neustart.
Dies ist zwar einfach in Worten erklärt, erweist sich in der Praxis jedoch als äußerst komplizierte Rechtsmaterie.
Lösungen
Unsere Spezialmaterie im Insolvenzrecht ist die Vertretung von Gläubigern zur Wahrung ihrer Rechte.
Entgegen der weitläufigen Meinung, dass man im Insolvenzfalle nichts mehr machen könne, haben Gläubiger eine Vielzahl von Rechten im Insolvenzverfahren, die wahrgenommen werden möchten.
Gläubiger erhalten im Gläubigerausschuss eine Vielzahl von Mitspracherechten, Gläubiger haben darüber hinaus eine Vielzahl von Auskunftsrechten und Einflussmöglichkeiten über das Verfahren.
Fragen
Komplizierte Rechtsfragen sind vor allem:
„Was geschieht mit laufenden Verträgen im Falle eines Insolvenzverfahrens?“
„Wann entstehen Masseschulden?“
„Was muss ich als Gläubiger unternehmen, damit meine Forderungen nach Insolvenzeröffnung vollumfänglich vom Insolvenzverwalter bedient werden muss?“
„Was muss mit laufenden Verträgen geschehen? etc.“
Für die in der Vergangenheit entstandenen Verbindlichkeiten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gibt es eine Vielzahl von Sonderrechten, vom Absonderungsrecht bis zum Aussonderungsrecht, die ebenfalls der vollumfänglichen Befriedigung der Gläubiger dienen.
Eine besondere Materie ist das so genannte Anfechtungsrecht.
Hintergrund ist, dass der Insolvenzverwalter Zahlungen des Schuldners, die bis zu zehn Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen können, zurückfordern kann.
Der rechtspolitische Grund dies oft von Gläubigern nicht nachvollziehbaren Rechtsinstrumentes ist, dass die Gläubiger nicht erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gleich behandelt werden sollen, sondern bereits zu einem Zeitpunkt, in dem der Schuldner hätte das Insolvenzverfahren beantragen müssen, da er schon zu einem früheren Zeitpunkt insolvent, das heißt zahlungsunfähig oder überschuldet war.
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens sollen durch das Anfechtungsrecht all diejenigen Gläubiger gleichbehandelt werden, die davon Kenntnis hatten.
Dies ist natürlich eine mehr als vereinfachte Darstellung der Problematik, die aus einer Vielzahl von Ausnahmen und Spielarten besteht, die auch gesetzgeberisch mehrere Gesetzesänderungen durchlaufen haben. Die Rechtsprechung des BGH hat sich hierzu mehrfach geändert, da die sich aus der Problemstellung ergebenen Rechtsfragen schwer zu lösen sind, um im Einzelfall eine gerechte Lösung zu finden.
Insbesondere hat die Rechtsprechung des BGH aus dem Begriff „Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit“ ein „Kennen müssen“ gemacht, das heißt eine fahrlässige Unkenntnis der Kenntnis gleichgestellt.
Der Gesetzgeber hat versucht durch die Reform des Insolvenzrechtes diese Problematik gesetzlich zu entschärfen, was nur bedingt gelungen ist.
Unsere Anwälte beschäftigen sich intensiv mit dieser Materie und haben eine Vielzahl von Anfechtungen von Insolvenzverwaltern erfolgreich abgewendet und/oder auf ein vernünftiges Maß reduziert.
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