Praxis des Insolvenzrechts

Unsere Spezialmaterie im Insolvenzrecht ist die Vertretung von Gläubigern zur Wahrung ihrer Rechte.

Entgegen der weitläufigen Meinung, dass man im Insolvenzfalle nichts mehr machen kÜnne, haben Gläubiger eine Vielzahl von Rechten im Insolvenzverfahren, die wahrgenommen werden mÜchten.

Anwältin Anita Wßrflingsdobler

Ihre kompetente Partnerin in Fragen zum Insolvenzrecht

Anita WĂźrflingsdobler

Angestellte Rechtsanwältin
und Ihre kompetente Ansprechparterin fĂźr Insolvenzrecht

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Praxis des Insolvenzrechts

Unsere Spezialmaterie im Insolvenzrecht ist die Vertretung von Gläubigern zur Wahrung ihrer Rechte.

Entgegen der weitläufigen Meinung, dass man im Insolvenzfalle nichts mehr machen kÜnne, haben Gläubiger eine Vielzahl von Rechten im Insolvenzverfahren, die wahrgenommen werden mÜchten.

Gläubiger erhalten im Gläubigerausschuss eine Vielzahl von Mitspracherechten, Gläubiger haben darßber hinaus eine Vielzahl von Auskunftsrechten und EinflussmÜglichkeiten im Verfahren.

Häufige Fragen zum Insolvenzrecht

Besonders bedeutsame und daher auch besonders häufig an uns gerichtete Rechtsfragen sind unter anderem:

„Was geschieht mit laufenden Verträgen im Falle eines Insolvenzverfahrens?“
„Wann entstehen Masseschulden?“
„Was muss ich als Gläubiger unternehmen, damit meine Forderungen nach Insolvenzeröffnung vollumfänglich vom Insolvenzverwalter bedient werden müssen?“
„Wie verhalte ich mich richtig, wenn mir eine Insolvenzanfechtung zugeht / wenn der Insolvenzverwalter Geld von mir zurĂźck haben mĂśchte?“

Fßr die in der Vergangenheit entstandenen Verbindlichkeiten vor ErÜffnung des Insolvenzverfahrens gibt es eine Vielzahl von Sonderrechten, vom Absonderungsrecht bis zum Aussonderungsrecht, die ebenfalls der vollumfänglichen Befriedigung der Gläubiger dienen.

Des Weiteren kÜnnen Sie Ihre Belieferung im vorläufigen Insolvenzverfahren weitestgehend absichern. Wenn Sie richtig handeln, werden Belieferungen aus diesem Zeitraum voll bezahlt.

Eine besondere Materie ist das so genannte Anfechtungsrecht. Hintergrund ist, dass der Insolvenzverwalter Zahlungen des Schuldners, die bis zu zehn Jahre vor ErÜffnung des Insolvenzverfahrens liegen kÜnnen, zurßckfordern kann.

Unsere Anwälte beschäftigen sich intensiv mit dieser Materie und haben eine Vielzahl von Anfechtungen von Insolvenzverwaltern erfolgreich abgewendet und/oder auf ein vernünftiges Maß reduziert.

Weitere häufig gestellte Fragen/FAQ

Das hängt in erster Linie von der Art des Insolvenzverfahrens ab und unterscheidet sich im Vergleich zwischen Regelverfahren und Eigenverwaltungsverfahren.

Welche Entscheidungen der Geschäftsfßhrer noch treffen darf und wie Sie rechtliche Fallstricke vermeiden, erfahren Sie in unseren Webinaren und der Sprechstunde zum Thema Insolvenz.

Muss ich weiter liefern? Oder darf ich Forderungen direkt sichern? Der Umgang mit Bestandskunden in der Insolvenz ist komplex – wir geben Ihnen klare Hinweise, wie Sie rechtlich sicher agieren können.

Soll ich die Zusammenarbeit fortführen? Kann ich Forderungen geltend machen? Was viele nicht wissen: Es gibt kluge Strategien, um Ihre Interessen zu wahren – mehr dazu in unseren Seminaren und in unserer Themensprechstunde.

Frühe Warnzeichen erkennen und richtig handeln: Ob interne Maßnahmen oder externe Kommunikation – wir zeigen Ihnen die besten Schritte, um Risiken zu minimieren.

Aufrechnen oder lieber abwarten? In der Insolvenz kann das Aufrechnen von Forderungen ein mächtiges Werkzeug sein – aber nur unter bestimmten Bedingungen. Erfahren Sie, was erlaubt ist und was nicht.

Aktuelle Veranstaltungen zum Insolvenzrecht

WEBINAR: Praxistraining Insolvenzrecht fĂźr Energieversorger

Zahlungsausfälle verhindern - 18. März 2025, 09:00 - 16:15

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Themensprechstunde Insolvenz

schuldenfrei durch Expertenhilfe - nächste Themensprechstunde: 25. Juni 2025, 11:00 - 12:00

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Steigende Insolvenzen: So minimieren Energieversorger Zahlungsausfälle – Expertenrat von Anita Würflingsdobler

Anita WĂźrflingsdobler
im Interview mit dem Handelsblatt

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Handelsblatt: FĂźr das letzte Halbjahr meldet das Statistische Bundesamt (Destatis) eine wachsende Zahl von Insolvenzen. Ist das in den Anfragen an Sie ebenfalls spĂźrbar geworden?

Anita Würflingsdobler: Die Zahl der Anfragen ist deutlich gestiegen. Allerdings ist in den letzten Jahren ohnehin ein großer Beratungsbedarf der Energieversorger in insolvenzrechtlichen Fragen, auch präventiver Natur, festzustellen. Sie interessiert insbesondere, wie sie Zahlungsausfälle im Falle einer (drohenden) Insolvenz vermeiden oder so gering wie möglich halten können und natürlich auch die Frage, wie man sich im Falle des Erhalts einer Insolvenzanfechtung verhält.

Handelsblatt: Interessant. Haben Sie spezielle Tipps, die Sie den Versorgern dann geben?

Anita Wßrflingsdobler: Ja, man kann eine Vielzahl an MÜglichkeiten ergreifen, um sich vor Zahlungsausfällen im Rahmen einer Insolvenz zu schßtzen und Insolvenzanfechtungen vorzubeugen.

Eine Insolvenz hat ja in der Regel gewisse Vorzeichen.

Zunächst einmal gerät der Kunde in eine finanzielle Krise. Das ist für die Versorger oftmals erkennbar. Zum Beispiel, wenn der Kunde „Stückelzahlungen“ leistet oder durch vermehrte Rücklastschriften oder sehr späte Zahlungen auffällt. Auch wenn Ratenzahlungen erbeten werden und die Ratenzahlung hiernach nicht eingehalten wird, sollte man hellhörig werden. Dies sind nur ein paar von vielen Beispielen.

Wichtig ist, diese Indizien zu erkennen und mit dieser Erkenntnis den Kunden im Auge zu behalten. Gleichzeitig lohnt es sich, Überlegungen anzustellen, um in das sogenannte „Bargeschäftsprivileg“ zu kommen z. B. über einen Vorkassenzähler. Damit werden Zahlungen nicht oder nur sehr schwer anfechtbar.

Nach der Krise ist die nächste Stufe der Insolvenzantrag.

Nach dem Insolvenzantrag folgt in vielen Fällen das sogenannte „vorläufige Insolvenzverfahren“. In dieser Phase kann der Energieversorger sehr viel tun, um seine zukünftigen Forderungen abzusichern. Ergreift man in dieser Phase falsche oder keine Maßnahmen, so wird man später auf die Quote verwiesen mit einer regelmäßigen Insolvenzquote von nur 0 bis 5% der Forderung. Ergreift man hingegen die richtigen Maßnahmen, so kann man seine Forderungen in aller Regel zu 100% durchsetzen.

Nach dem vorläufigen Verfahren folgt sodann, sofern die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, die Verfahrenseröffnung. In dieser Phase ab Eröffnung des tatsächlichen Insolvenzverfahrens sollte man (am Beispiel des Regelinsolvenzverfahrens) so schnell wie möglich den Insolvenzverwalter auffordern, die sogenannte Erfüllungswahl gem. § 103 InsO zu treffen. Das heißt, der Insolvenzverwalter wird aufgefordert, sich zu entscheiden, ob der Vertrag fortgesetzt werden soll oder nicht. Dies ist wichtig, da Forderungen, die ohne eine solche Erklärung des Insolvenzverwalters entstehen, in aller Regel ebenfalls nur sogenannte Insolvenzforderungen sind (mit einer Quote von regelmäßig 0 bis 5%), wohingegen – bei einer entsprechenden Eintrittserklärung des Insolvenzverwalters – Masseschulden (mit einer Quote von in der Regel 100%) entstehen.

In jeder dieser Phasen kann man als Energieversorger sehr viel tun, um seine Forderungen sehr gut abzusichern. Was im konkreten Fall zu tun ist, hängt natßrlich auch immer vom jeweiligen Insolvenzverfahren und der jeweiligen Verfahrensart ab. So unterscheiden sich die notwendigen Handlungen beispielsweise im Regelinsolvenzverfahren und im Eigenverwaltungsverfahren.

Es ist dringend zu empfehlen, dass sich die Mitarbeiter der Energieversorgungunternehmen bereits frĂźhzeitig mit dem Erkennen(kĂśnnen) einer Insolvenzgefahr auseinandersetzen und lernen, mit den jeweiligen speziellen Verfahrensstationen umzugehen.

Insolvenzrecht erfolgreich angewendet

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Telefon 0 73 03 / 90 17 98 – 10

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