Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
Zunächst wird in diesem Bericht auf das Gesetz am 27.03.2020 verabschiedete Gesetz als solches eingegangen.
In den nachfolgenden ANWENDUNGSBEISPIELEN nehmen wir Bezug auf die häufig gestellten Fragen.
Ziel ist es, die Versorger in ihrer aktuellen Arbeit zu unterstützen.
Wenn es in diesem oder weiterführenden Zusammenhang Fragen gibt, melden Sie sich sehr gerne. Mein Team und ich stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Dr. Joachim Schmid (Inhaber - e-rechtsanwälte Dr. Schmid)
DAS GESETZ
INSOLVENZRECHT
Im Insolvenzrecht galt zunächst, dass die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt war. Die Änderung des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz wurde am 17. September 2020 in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen. Die Insolvenzantragspflicht bleibt damit in den Fällen der pandemiebedingten Überschuldung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt.
FORDERUNGSMORATORIUM
Die wichtigste gesetzliche Regelung ist Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).
Es gelten Voraussetzungen und Ausnahmen für ein Leistungsverweigerungsrecht bis zum 30.06.2020 für Verbraucher und Kleinstunternehmen.
- Verbraucher
Voraussetzungen für ein Leistungsverweigerungsrecht bis zum 30.06.2020
- Wesentliche Dauerschuldverhältnisse; Dies sind solche, die zur angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind. Dazu gehören klassischerweise Versorgungs- und Entsorgungsverträge.
- Vorliegen von Umständen, die auf die Ausweitung der Infektionen mit SARS-CoV-2-Virus zurückzuführen sind.
- Die Leistung würde eine Gefährdung des angemessenen Lebensstandards des Kunden bewirken.
- Und/oder Unmöglichkeit, den angemessenen Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger zu sichern.
Ausnahme: Für den Gläubiger ist die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebs gefährdet.
- Kleinstunternehmen
Voraussetzungen
- Dauerschuldverhältnisse, die zur Fortsetzung seines Erwerbsbetriebes erforderlich sind.
- Unmöglichkeit der Leistungserbringung
- Und/oder dem Unternehmen ist die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage seines Erwerbsbetriebes nicht möglich.
Ausnahmen: Der Kleinstunternehmer muss belegen, dass er die Leistung nicht erbringen kann. Insbesondere ist ein Nachweis zur Voraussetzung zu erbringen, dass eine "Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage eines Erwerbsbetriebes" vorliegt.
TEMPORÄRE EINREDE
Insgesamt bedeutet das Leistungsverweigerungsrecht lediglich eine temporäre Einrede gegen die Forderung, die ab dem 30.06.2020 wieder entfällt. Die Forderung entfällt damit nicht, sondern ist lediglich bis zu diesem Zeitpunkt nicht durchsetzbar.
ENERGIEVERSORGER
Nachfolgend einige Anwendungsbeispiele aus der Praxis:
ALTVERBINDLICHKEITEN
Das Gesetz betrifft nicht Altverbindlichkeiten. Forderungen Endabgerechneter Kunden sind nicht betroffen.
LAUFENDE ABSCHLAGSZAHLUNGEN
Für laufende Abschlagszahlungen gilt, der Kunde muss die Voraussetzungen von Artikel 240 EG-BGB belegen. Dabei reicht nicht, dass ein Kunde die Voraussetzung der Vorschrift behauptet, sondern man kann entsprechende Nachweise einfordern. Es gilt eine Ausnahmeregelung, für Gläubiger, die durch eine Nichterbringung in Ihrer Existenzgrundlage gefährdet werden.
SCHLUSSGERECHNETE KUNDEN
Für schlussgerechnete Kunden ändert sich durch das Gesetz nichts.
SPERRUNGEN
Sperrungen aufgrund von Zahlungsrückständen aus Jahresschlussrechnungen sind weiterhin zulässig. Sperrungen wegen Verzug von Abschlagszahlungen können bis zum Nachweis des Kunden, dass die Voraussetzungen des Moratoriums vorliegen, können weiterhin durchgeführt werden.
SPERRFRISTEN
Während des Moratoriums laufen keine Sperrfristen. Neue Sperrfristen können und müssen für diesen Fall der nachgewiesenen Erfüllung der Voraussetzungen ab dem 01.07.2020 wieder neu gesetzt werden.
VORAUSKASSENZÄHLER
Es gelten die Voraussetzungen für den Nachweis des Kunden, dass die Voraussetzungen des Moratoriums auf ihn zutreffen und staatliche Transferleistungen diesen Bereich aktuell nicht berücksichtigen.
Wenn es in diesem oder weiterführenden Zusammenhang Fragen gibt, melden Sie sich sehr gerne. Mein Team und ich stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
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