Digital Service Act (DSA) als EU-Verordnung

Seit/Zum 17.02.2024 ist der Digital Service Act (DSA) als EU-Verordnung in Deutschland vollumfassend anwendbar.

Was bedeutet dies für deutsche Unternehmen?

Die EU-rechtlichen Regelungen des Digital Service Act (DSA), in der deutscher Übersetzung das Gesetz über digitale Dienste genannt, berechtigt und verpflichtet die Mitgliedstaaten, dessen Bürger und Unternehmen unmittelbar. Ein weiterer Umsetzungsakt des deutschen Gesetzgebers ist hierfür nicht erforderlich.

Der deutsche Gesetzgeber kann jedoch zur effektiven Durchsetzung der Verordnungen gefordert sein, nationale Anpassung an den nationalen Rahmenbedingungen zu vollziehen. Dies erfolgte durch Inkrafttreten des Digitale-Dienste Gesetzes (DDG) am 14.05.2024. Dieses ergänzt die Regelungen des DSA um eine effektive Durchsetzung in Deutschland zu ermöglichen. Die Regeln des DSA werden durch das DDG weder ersetzt noch modifiziert. Aufgrund der unglücklichen deutschen Namenswahl nicht zu verwechseln sind deshalb das Gesetz über digitale Dienste (Digital Service Act= DSA) und das Digitale-Dienste Gesetz (DDG).

Was bezweckt der DSA?

Der Zweck des DSA ist die Schaffung eines europaweiten einheitlichen Standards in Sachen Sicherheit und verantwortungsvollen Umgang bei der Bereitstellung und Nutzung von Online-Diensten.

Wie soll das Ziel erreicht werden?

Zum einen begründet der DSA besondere Sorgfaltspflichten bei der Bereitstellung von Online-Diensten. Diese umfassen beispielsweise die Pflicht zur Risikoanalyse und Risikominimierung durch Einrichtung von Beschwerdeverfahren. Zum anderen erleichtert das Gesetz die Entfernung „rechtswidriger Inhalte“ unter Beachtung der Transparenzpflichten.

Wen betrifft das Gesetz?

Das Gesetz wendet sich an Vermittlungs-, Hosting-, Online-Plattform- und Online-Suchmaschinendienstleister, die eine „wesentliche Verbindung zur Union“ aufweisen.

Wer haftet wofür?

Der DSA unterscheidet vier Adressatengruppen. Diesen wird im Verhältnis zu ihrer Nutzerzahl und tatsächlichen Möglichkeit der Einflussnahme verschieden strenge Sorgfaltsanforderungen auferlegt.

Die Durchsetzung der Sorgfaltspflichten kann mit der Verhängung einer Sanktion von bis zu 6% des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres des betroffenen Anbieters durchgesetzt werden.

Haftungsprivilegien erkennt das DSA nur für die reine Vermittlung und Durchleitung an, sofern die Anforderungen des Art. 4 bzw. 5 DSA erfüllt sind.

Was bedeutet dies für mein Unternehmen?

Sofern das Unternehmen Adressat der Verordnung ist, sollte zeitnah überprüft werden, welche Sorgfaltsanforderungen für die konkrete Art der Online-Dienstleistung erwartet wird.

Mit dem Inkrafttreten des DDG am 14.05.2024 hat der deutsche Gesetzgeber die Bundesnetzagentur in Zuständigkeit der Überprüfung der Umsetzung der Vorgaben des DSA in deutschen Unternehmen gesetzt. Um zukünftig nicht der Gefahr einer Sanktion ausgesetzt zu sein, und den Nutzern der Online-Diensten einen europaweit einheitlichen Standard in Sicherheit des Online Umfeldes zu verschaffen, sind gegebenenfalls bestehende Rückstände zu den Standards der Verordnung zeitnah nachzubessern.

 

 

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