Arbeitsgericht Hamburg – Betriebsrat hat keine Mitsprache beim Verbot von ChatGPT
Das Arbeitsgebiet Hamburg hat entschieden, dass im Rahmen des Einsatzes von ChatGPT der Betriebsrat kein Mitspracherecht hat und § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz daher nicht anwendbar ist.