Arbeitsgericht Hamburg – Betriebsrat hat keine Mitsprache beim Verbot von ChatGPT

Das Arbeitsgebiet Hamburg hat entschieden, dass im Rahmen des Einsatzes von ChatGPT der Betriebsrat kein Mitspracherecht hat und § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz daher nicht anwendbar ist.

 

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