Kammergericht Berlin – Darlegung eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DS-GVO

Das Thema Schadensersatzanspruch bei Datenschutzverstößen gemäß Art. 82 DS-GVO beschäftigt nach wie vor die Gerichte in unzähligen Entscheidungen.

Der EuGH hatte zunächst grundsätzlich festgestellt, dass es eine Bagatellgrenze nicht gibt.

Grundsätzlich immer dann, wenn der Betroffene konkret einen immateriellen Schaden darlegt. Dabei muss dieser immaterielle Schaden über den grundsätzlichen Kontrollverlust der Daten hinausgehen.

Ein immaterieller Schaden besteht darin, wenn es zu Sorgen, seelischen Leiden und sonstigen seelischen Beeinträchtigungen kommt, die durch den Daten- und Kontrollverlust eingetreten sind.

Kammergericht Berlin 20.11.2023

 

 

 

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