Das Bundesarbeitsgericht hat dem EuGH die Entscheidung vorgelegt, ob Art. 9, Abs. 2 DS-GVO als Rechtsgrundlage ausreichend ist, Mitarbeiterdaten an den Medizinischen Dienst zu übermitteln, der die Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters zu prüfen hatte. Geklagt hatte ein betroffener Mitarbeiter eines Unternehmens, der in den beiden vorausgehenden Instanzen (Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Düsseldorf) unterlegen war.
Der EuGH hat mit Urteil vom 21.12.2023 entschieden, dass die Übermittlung der Gesundheitsdaten an den Medizinischen Dienst DS-GVO-konform war.