Eine weitere Entscheidung im Streit um die Frage, wie weitreichend der Auskunftsanspruch Betroffener, insbesondere Arbeitnehmer, im Hinblick auf ihre Personalakte ist. Die Problematik besteht darin, dass sich in der Personalakte oftmals Daten Dritter befinden, beispielsweise anderer Arbeitnehmer, Betriebsräte und sonstige Dritte. Das Landesarbeitsgericht Berlin hat nun entschieden, dass Daten bzw. Dokumente zurückgehalten bzw. geschwärzt werden dürfen, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter bestehen. Der Arbeitgeber darf daher Daten bzw. Dokumente zurückhalten, sofern schützenswerte Interessen Dritter tangiert werden. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.03.2023 Selbstverständlich stehen wir Ihnen für detaillierte Fragen gerne zur Verfügung!
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