Der BGH hat sich in einer Entscheidung Aktenzeichen 1 SDR 138/21 mit der Frage zu befassen gehabt, wann sogenannte AGG Hopper sich strafbar machen. AGG Hopper sind Bewerber, die sich nur zum Schein bewerben und bei einer Absage Schadensersatz wegen Verletzung des AGG geltend machen. Der BGH hat dabei festgestellt, dass die Versendung einer Zahlungsaufforderung noch keinen Straftatbestand darstellt.
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